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Legal Services, Ltd.
Switzerland
private company limited by shares

Standard-Vertragsbedingungen von CH-Open für die Überlassung von Standardsoftware

(Entwurf 0.1 - noch nicht freigegeben)

zwischen


[Unternehmen, Adresse] im Folgenden: "Kunde"

und


[Unternehmen, Adresse]

1. Vertragsgegenstand

1.1 Diese Vertragsbedingungen gelten für die Überlassung und Nutzung der Software („Software“) gemäss dem Auftragsblatt und der Produktbeschreibung. Soweit nachstehend nicht anders definiert, gelten die Definitionen aus der Produktbeschreibung.

1.2 Diese Vertragsbedingungen gelten, mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 5, nicht für zusätzliche Leistungen, wie Installation, Integration und Anpassung der Software an Bedürfnisse des Kunden sowie Support-, Wartungs- und sonstige Dienstleistungen. Diese sind Gegenstand gesonderter Vereinbarungen zwischen den Parteien.

1.3 Diese Vertragsbedingungen gelten ausschliesslich. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen, soweit solche Bedingungen von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder diesen entgegenstehende Regelungen enthalten.

2. Art und Umfang der Leistung

2.1 Der Anbieter überlässt dem Kunden die Software zu den im Auftragsblatt vereinbarten Bedingungen.

2.2 Der Anbieter überlässt dem Kunden ausserdem eine Dokumentation der Software. Die Dokumentation wird entweder als Datenträger, Downloadlink oder in ausgedruckter Form überlassen.

3. Einsatzbeschränkungen

Der Kunde darf die Software nicht ohne besondere schriftliche Genehmigung des Anbieters der Medizintechnik, Kraftwerken oder im Bereich der Verkehrstechnik einsetzen. Der Anbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Software bezüglich Stabilitäts- und Zuverlässigkeitseigenschaften nicht für den Einsatz in Systemen, von denen der Erhalt menschlichen Lebens abhängt, geeignet ist. Das gilt nicht, soweit Software überlassen wird, die unter einer Open-Source-Lizenz mit Copyleftklausel beruht (beispielsweise GPL).

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde wird den Anbieter bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.

4.2 Die ordnungsgemässe Sicherung seiner Daten obliegt dem Kunden.

4.3 Für die Nutzung der Software müssen die sich aus der Produktbeschreibung bzw. dem Auftragsblatt und den Anlagen dazu ergebenden Systemvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein. Der Kunde trägt hierfür selbst die Verantwortung.

5. Gewährleistung für Sachmängel

5.1 Der Anbieter verschafft dem Kunden die Software frei von Sachmängeln. Eine unerhebliche Beeinträchtigung der Funktion gilt nicht als Sachmangel. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche in der Produktbeschreibung enthaltenen Spezifikationen keine Beschaffenheits- und oder Haltbarkeitsgarantien darstellen.

5.2 Der Kunde hat Mängel unter Angabe einer möglichst präzisen Fehlerbeschreibung unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige von Mängeln gilt das im Muster-Auftragsblatt vereinbarte Verfahren.

5.3 Soweit es möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels dem Kunden zumutbar ist, ist der Anbieter berechtigt, bis zur endgültigen Behebung eines Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitzustellen.

5.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Überlassung der Software.

5.5 Der Gewährleistung unterliegt stets nur die jeweils letzte von Anbieter zur Verfügung gestellte Version der Software. Soweit der Kunde zur Verfügung gestellte Patches, Bugfixes, Updates oder Upgrades nicht annimmt, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit der fragliche Mangel durch das nicht installierte Patches, Bugfixes, Update oder Upgrade behoben worden wäre, es sei denn, der Kunde belegt, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.

5.6 Der Anbieter haftet nicht für solche Mängel, die daraus resultieren, dass der Kunde die Software eigenständig ändert oder durch Dritte ändern lässt oder diese bewusst nicht in der in der Produktbeschreibung beschriebenen Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde belegt, dass der Mangel nicht darauf zurückzuführen ist.

5.7 Werden erhebliche Mängel durch den Anbieter nicht innerhalb von vier Wochen ab Eingang der ordnungsgemässen Mängelanzeige gemäss dem Auftragsblatt behoben oder durch eine angemessene Zwischenlösung aufgefangen, so setzt der Kunde dem Anbieter eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen. Nach ergebnislosem Fristablauf stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu.

5.8 Der Anbieter kann zusätzliche Vergütung seines Aufwands verlangen, wenn a) er aufgrund einer Mangelanzeige tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, ausser der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist oder c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemässer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.

6. Schutzrechte Dritter

6.1 Die Software ist zum Zeitpunkt der Überlassung frei von Rechten Dritter, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschliessen. Ausgenommen von dieser Rechtsgewährleistung ist Open-Source-Software von Drittherstellern.

6.2 Der Kunde wird vorhandene Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters nicht beseitigen.

6.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Software geltend und wird die Nutzung der Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Anbieter hierfür wie folgt:

(a) Der Anbieter wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten die Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber weiterhin den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in einer für den Kunde zumutbaren Weise entspricht.

(b) Gelingt dies dem Anbieter nicht zu angemessenen Bedingungen, wird er das dem Kunden mitteilen und hat das Recht, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. Der Kunde ist nach Wahl des Anbieters verpflichtet, die Software einschliesslich der Dokumentation und aller Kopien entweder zu löschen oder an den Anbieter zurückzugeben. Der Anbieter hat dem Kunden die vom Kunden entrichtete Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung der Software berücksichtigenden Betrages zurückzuerstatten.

6.4 Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich von einer Inanspruchnahme Dritter im Sinne der Ziffer 6.3 zu unterrichten. Die Haftung des Anbieters nach Ziffer 6.3 greift nicht, wenn der Kunde die behauptete Schutzrechtsverletzung anerkennt und/oder Auseinandersetzungen über die Schutzrechtsverletzungen ohne Abstimmung mit dem Anbieter führt. Stellt der Kunde die Nutzung der Standardsoftware aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

6.5 Ansprüche des Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat.

7. Haftung und Schadensersatz

7.1 Der Anbieter haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

7.2 Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet der Anbieter hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmässige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Kunden vermieden worden wären. Der Kunde wird eine regelmässige und vollständige Datensicherung selbst oder durch einen Dritten durchführen bzw. durchführen lassen und ist hierfür allein verantwortlich.

8. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach Ziffern 5 bis 7 beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde Kenntnis von seinem Anspruch erhält.

9. Vertraulichkeit

9.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.

9.2 Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Ziffer 9, wenn sie

  • der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätten,
  • allgemein bekannt sind oder ohne eine Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt werden,
  • der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden.

9.3 Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 9 überdauern das Ende dieser Vereinbarung.

10. Abtretung

Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig.

11. Exportkontrollvorschriften

Der Kunde ist für die Einhaltung etwaiger Exportkontrollvorschriften, etwa des Bureau of Export Administration, US Departement of Commerce, verantwortlich, soweit diese auf ihn Anwendung finden.

12. Sonstiges

12.1 Diese Vereinbarung und ihre Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

12.2 Der Vertrag untersteht dem Recht der Schweiz unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unterliegen ausschliesslich der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts am Sitz des Anbieters.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen so weit wie möglich entsprechen.

12.4 Der Anbieter ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen.

Ort, Datum Ort, Datum

Anbieter Kunde

Muster-Auftragsblatt

zum Softwareüberlassungsvertrag Nr.

[einfügen]

zwischen

[Unternehmen, Adresse]

im Folgenden: "Kunde"

und

[Unternehmen, Adresse]

1. Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile

1.1 Die in Ziffer 2 beschriebene Software wird wie folgt überlassen:

  • Unbefristet.

  • Zunächst für 30 Tage zu Testzwecken. Nach Ablauf der 30 Tage wandelt sichder Vertrag automatisch in einen entgeltlichen Vertrag mit untenstehender Vergütung um, wenn eine der Parteien den Vertrag nicht eine Woche vor Ablauf der 30 Tage schriftlich kündigt.

1.2 Die folgenden Vertragsbestandteile sind in der untenstehenden Reihenfolge anwendbar:

  • Dieses Muster-Auftragsblatt

  • Die Standard-Vertragsbedingungen der OSII für die Überlassung von Standardsoftware

2. Überlassung der Software

2.1 Der Anbieter überlässt dem Kunden die nachstehend aufgeführte Software:

Lfd.Nummer Produktbezeichnung und Produktnummer Menge Lieferzeitraum, Termin

8 2.2 Die Software entspricht der als Anlage 2.2 beigefügten Produktbeschreibung.

3. Regelungen Für Open Source Software

3.1 Die Software ist als Open Source Software lizenziert, d.h. sie entspricht den Anforderungen der Open Source Definition bzw.der Free Software Definition. Die anwendbaren Lizenztexte sind als Anlage 3.1 beigefügt.

Die Software enthält Komponenten, die als Open Source Software lizenziert sind, d.h.den Anforderungen der Open Source Definition bzw. der Free Software Definition entsprechen, sowie proprietäre Komponenten. Die als Open Source lizenzierten Komponenten sowie die anwendbaren Lizenztexte sind Anlage 3.1 zu entnehmen.

3.2 Der Sourcecode der als Open Source lizenzierten Komponenten wird dem Kunden zusammen mit den entsprechenden Urhebervermerken, Disclaimern und etwaigen weiteren Hinweisen auf dem Datenträger übergeben oder zum Download bereitgestellt.

3.3 Der Anbieter gewährleistet, dass der Kunde die als Open Source lizenzierten Komponenten für die vertraglichen Zwecke benutzen darf. Der Kunde kann an den als Open Source lizenzierten Komponenten weitergehende Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechteinhabern erwerben, wenn er mit diesen Lizenz-verträge unter den ssedingungen der jeweils anwendbaren Open Source Lizenzen abschließt.

4. Nutzungsrechte an proprietären Komponenten

4.1 Die Software enthält ssestandteile, die nicht als Open Source Software geschützt sind. (.,proprietäre Komponenten"). Eine Liste dieser proprietären Komponenten findet sich in Anlage 4.1.

4.2 Die proprietären Komponenten werden dem Kunden zur bestimmungsgemässen ssenutzung über-lassen. Dies beinhaltet die Installation der Software und das Laden in den Arbeitsspeicher.

Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus der diesen Vertragsbedingungen beigefügten Anlage 4.2.

4.3 Der Kunde ist berechtigt, von den proprietären Komponenten eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemässen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der proprie-tären Komponenten sind Teil der bestimmungsgemässen ssenutzung.

4.4 Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder ssenutzen auf mehr Systemen als lizenziert,ist unzulässig. Möchte der Kunde die proprietären Komponenten auf mehr Systemen als in Ziffer 2.1 dieses Auftragsblattes vorgesehen gleichzeitig einsetzen, etwa auf mehreren Servern oder in mehre-ren virtuellen Instanzen, muss er die entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. Ist durch die Lizenz die Anzahl der auf die Software zugreifenden Systeme oder ssenutzer oder die Anzahl der durch die Software verwalteten Systeme oder ssenutzer begrenzt,gilt dasselbe.

5. Verlinkung mit unter der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken

Wenn proprietäre Komponenten mit Programmbibliotheken verlinkt sind, die unter der LGPL lizenziert sind, findet Ziffer 4 auf diese Komponenten mit der folgenden Massgabe Anwendung:

ssei LGPL, Version 2.1: Der Kunde ist berechtigt, die proprietären Komponenten, die mit unter der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, für den internen Gebrauch des Kunden zu bearbei-ten und zu diesem Zweck zu analysieren und zu reengineeren. Eine Weitergabe der dadurch gewonne-nen Informationen und der bearbeiteten proprietären Komponenten ist nicht gestattet. Eine Liste der proprietären Komponenten, die mit unter der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, ist in Anlage 3.3 (a) beigefügt.

ssei LGPL, Version 3: Der Kunde ist berechtigt, die proprietären Komponenten, die mit unter der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, zu analysieren und zu reengineeren, um die unter der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken bearbeiten und Fehler der proprietären Komponenten beheben zu können. Eine Weitergabe der dadurch gewonnen Informationen ist nicht gestattet. Eine Liste der pro-prietären Komponenten, die mit unter der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, ist in Anlage 3.3 (b) beigefügt.

6. Unterstützung bei Installations-bzw. Konfigurationsfragen

6.1 Der Anbieter unterstützt den Kunden auf Anfrage bei Installations-und Konfigurationsanfragen,soweit diese nicht mehr als. Personentage in Anspruch nehmen (.,geringfügige Installations-und Konfigurationsanfragen"). Ein Personentag umfasst acht Stunden Arbeitsleistung.

6.2 Geringfügige Installations-und Konfigurationsanfragen sind direkt an den Anbieter zu richten.Solche Anfragen werden innerhalb der vereinbarten Servicezeit entgegengenommen. Erfolgt vor Aus-führung der Anfrage keine anderweitige Mitteilung durch den Anbieter, so wird die Anfrage im Rahmen der vertraglichen Vergütung ausgeführt.

6.3 Andere als geringfügige Installations-und Konfigurationsanfragen gehen dagegen über den Leis-tungsumfang dieser Vertragsbedingungen hinaus und richten sich nach gesonderten Vereinbarungen zwischen den Parteien.

7. Vergütung

7.1 Für die Überlassung der Software schuldet der Kunde folgende Vergütung:

Ein einmaliger Festpreis in Höhe von Euro zzgl.gesetzlicher Umsatzsteuer.

Ein Festpreis in Höhe von Euro zzgl.gesetzlicher Umsatzsteuer,zahlbar in Teilbeträgen zu je Euro.

7.2 Ist ein Festpreis als Einmalzahlung vereinbart, ist dieser nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Wird eine Zahlung des Festpreises in Teilbeträgen vereinbart, ist der vereinbarte Teilbetrag nach Erhalt der Teil-rechnung fällig.

8. Dokumentation

8.1 Die Dokumentation wird in Sprache und als überlassen.

8.2 Die Dokumentation darf beliebig oft vervielfältigt werden.

9. Lieferanschrift und Übergabe

  • Die Software kann unter [URL] heruntergeladen werden.

10. Verantwortlicher Ansprechpartner

10.1 Verantwortlicher Ansprechpartner des Anbieters ist:

10.2 Verantwortlicher Ansprechpartner des Kunden ist:

Es wird kein Ansprechpartner benannt.

11. Meldung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung

11.1 Die Meldung von Mängeln erfolgt schriftlich oder per Fax auf einem Formular entsprechend Anlage 11.1 zu diesem Vertrag im Rahmen eines vom Anbieter zur Verfügung gestellten Ticketsystems per E-Mail an

11.2 Störungsmeldungen werden während folgender üblicher Geschäftszeiten des Anbieters angenommen: Montags bis freitags_Uhr bis_Uhr.

11.3 Telefonische Unterstützung bei Mängeln der Software erfolgt während der vorgenannten Geschäftszeiten.

11.4 Anbieter und Kunde schliessen einen gesonderten Supportvertrag.

12. Sonstige Vereinbarungen

Es gelten die in Anlage 12 getroffenen weiteren Vereinbarungen.

Ort, Datum Ort,Datum

Anbieter Kunde

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Dieses Dokument basiert auf OSB Alliance, Standard-Vertragsbedingungen, Überlassung von Standardsoftware, CC-BY 3.0 DE)

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